Artikel vom: 29.03.2020
Ich erlebe immer wieder erstaunte Gesichter, wenn ich meinen Mandanten sage, dass sie hier in Spanien Schenkungssteuern zahlen müssen, wenn sie in Spanien leben und z.B. etwas von ihren Eltern in Deutschland geschenkt bekommen.
Daher dachte ich mir, es wäre gut, dieses Thema einmal für einen Artikel aufzugreifen.
Viele Mandanten sagen mir dann, aber wir sind doch in Europa, das muss doch einheitlich geregelt sein.
Nein. Jeder Staat hat Steuerhoheit.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gibt es zwar bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen, aber darin geht es eben darum: um die Vermeidung der DOPPEL-Besteuerung, nicht um die Vermeidung der Besteuerung…
Damit meine ich, dass z.B. jemand, der 1.000 EUR in Deutschland als Arbeitslohn erhalten hat, aber in Spanien steuerlich ansässig ist, diese 1.000 EUR in Spanien versteuern muss.
Hat er darauf in Deutschland jedoch bereits Steuern bezahlt, z.B. 100 EUR, werden diese von Spanien angerechnet, sodass er in Spanien nicht 1.000 EUR versteuern muss, sondern nur 900 EUR. Das ist jetzt sehr vereinfacht, aber es geht darum, das Prinzip zu verstehen.
Wurden diese 1.000 EUR in Deutschland jedoch komplett ausbezahlt, werden in Spanien 1.000 EUR voll versteuert.
Sind diese 1.000 EUR in Deutschland steuerfrei, kommt es darauf an, ob sie in Spanien auch steuerfrei sind oder nicht. Wenn nicht, dann werden die 1.000 EUR in Spanien voll versteuert, obwohl sie aus Deutschland stammen und dort steuerfrei sind.
In Deutschland kann man alle 10 Jahre bis zu 400.000 EUR steuerfrei an seine Kinder verschenken, als vorgelagerte Erbschaft sozusagen.
D.h. wenn ich in Spanien lebe, also hier unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig bin (steuerlich ansässig) und mein Welteinkommen in Spanien versteuern muss, muss ich auch Schenkungen, die ich erhalten habe, in Spanien versteuern, und zwar nach den spanischen Regeln.
Nein. Prinzipiell muss man jede Schenkung ab dem ersten Euro versteuern.
Das richtet sich danach,
Die Schenkungssteuer muss innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Folgetag der Schenkung (Datum der notariellen Urkunde) eingereicht und bezahlt werden.
Angenommen, der Mann hatte ein Vorvermögen von unter 403.000 EUR, die Schenkung erfolgte in einer notariellen Urkunde, und der Mann lebte innerhalb der 5 Jahre vor der Schenkung die meiste Zeit in der Comunidad de Madrid, dann liegt die zu zahlende Schenkungssteuer bei: 124,07 EUR.
Dies ist 1% des normalerweise zu zahlenden Steuerbetrages (normal wäre: 12.407,03 EUR), da es in Madrid eine 99%-igen Steuererlass gibt, wenn die Schenkung von Eltern an Kinder in einer notariellen Urkunde erfolgt.
Der Wert des Nießbrauchs richtet sich nach dem Alter des Nießbrauchers. In unserem Fall liegt der Wert des Nießbrauchs bei 29.000 EUR. Die Besteuerungsgrundlage sind damit: 100.000 EUR - 29.000 EUR = 71.000 EUR.
Angenommen, der Mann hatte ein Vorvermögen von unter 403.000 EUR, die Schenkung erfolgte in einer notariellen Urkunde, und der Mann lebte innerhalb der 5 Jahre vor der Schenkung die meiste Zeit in der Comunidad de Madrid, dann liegt die zu zahlende Schenkungssteuer bei: 88,04 EUR.
Dies ist 1% des normalerweise zu zahlenden Steuerbetrages (normal wäre: 8.804,00 EUR), da es in Madrid eine 99%-igen Steuererlass gibt, wenn die Schenkung von Eltern an Kinder in einer notariellen Urkunde erfolgt.
Prinzipiell nicht, die Steuerhöhe wäre dieselbe.
Ein Unterschied wäre jedoch, dass man dann als Beschenkter z.B. kein Modelo 720 einreichen muss, wenn das Geld auf ein spanisches Konto eingezahlt wird (wenn auf ein Konto im Ausland, dann müsste man natürlich das Modelo 720 einreichen).
Außerdem gibt es im Moment in der Comunidad de Madrid z.B. die Möglichkeit, Bargeld bis 250.000 EUR komplett steuerfrei zw. Verwandten (Eltern and Kinder, Großeltern an Enkel, und sogar auch Geschwister untereinander) zu verschenken, wenn dieses innerhalb von 1 Jahr vom Beschenkten
Es gibt auch Steuerermässigungen zw. Eheleuten, sowie bis hin zum Verwandtschaftsgrad Onkel-Nichte/Neffe.
Hier alles aufzulisten, würde allerdings zu weit führen.
Wenn man in Spanien steuerlich ansässig ist, muss man auch erhaltene Schenkungen in Spanien versteuern.
Dabei sind die in der jeweiligen Autonomen Region geltenden Bestimmungen zu beachten, wodurch sich die zu zahlenden Steuern enorm unterscheiden können.
Wichtig ist zu beachten, dass die Frist für die Einreichung und Zahlung der Schenkungssteuer bei nur 30 Arbeitstagen liegt, d.h. wenn die Schenkung womöglich vor einem Notar im Ausland erfolgte (z.B. weil es um eine im Ausland befindliche Immobilie geht), kann es mit vereidigter Übersetzung und Beantragung einer sog. Haager Apostille knapp werden.
Wenden Sie sich möglichst frühzeitig an einen Anwalt oder Steuerberater in Spanien, damit ggf. auch noch notwendige Anpassungen an der ausländischen notariellen Urkunde vorgenommen werden können, und damit Sie die Frist nicht verpassen.
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