Die Einkommensteuer von Ansässigen in Spanien („Declaración de la Renta“, Modelo 100) - Was gibt es zu beachten?


Artikel vom: 01.05.2020

 

Da momentan die Abgabeperiode für die Einkommensteuererklärung von 2019 läuft, möchte ich zu diesem Thema einen Überblick geben.

 

In diesem Artikel beantworte ich also Fragen zum Thema Einkommensteuermeldung von Ansässigen in Spanien.

[Dieselben Fragen beantworte ich auch für Personen, die wegen der Arbeit nach Spanien gekommen sind und sich für das spezielle Einkommenssteuermodell von Entsendeten angemeldet haben („Regimen especial de trabajadores desplazados“, kurz auch „Beckham-Law“), jedoch in einem eigenen Artikel.]

1. Wer muss in Spanien seine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind alle in Spanien Ansässigen („residentes“), d.h. alle natürlichen Personen, die sich im Kalenderjahr 2019 mehr als 183 Tage in Spanien aufgehalten haben. Wann jemand im Einzelnen in Spanien ansässig ist und wann nicht, habe ich ausführlich in einem anderen Artikel erläutert.

2. Welche Einkünfte unterfallen der Besteuerung durch die Einkommensteuer?

a) Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen:

Wie der Name schon sagt, werden mit der Einkommensteuer alle „Einkommen“ besteuert, d.h. alle Einkünfte, die eine Person auf irgendeiner Weise erwirtschaftet oder sonst erhält.

 

Diese Einkünfte werden in verschiedene Einkunftsquellen geordnet:

  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Gehalt),
  • Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld), Renten, Abfindungen (z.T. steuerfrei),
  • Einkünfte aus Immobilien (v.a. Mieteinnahmen, Besonderheiten bei AirBnB und ähnlichen Portalen),
  • Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Zinsen, Dividenden, Versicherungszahlungen, Patentrechte, Untervermietung, etc.),
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit („autónomos“),
  • Vermögensveräußerungsgewinne (z.B. aus Verkauf von Immobilien, Aktien, etc.),
  • Lottogewinne, Schadensersatzleistungen, erhaltene Subventionen (vom Staat oder der Provinz),
  • Spezialvorschriften („imputación de rentas“) gelten bei leer stehenden Immobilien oder deren Vermietung an Familienmitglieder, Einkünften aus Steuerparadiesen und beim Wegzug aus Spanien.

Wichtig: Es müssen nicht nur die Einkünfte genannt werden, die in Spanien entstanden sind, sondern es gilt das Welteinkommensprinzip, d.h. alle Einkünfte aus der ganzen Welt müssen angegeben werden.

D.h. jemand, der z.B. in Spanien arbeitet, aber auch Zinsen aus einem Sparkonto in Deutschland, sowie Dividenden aus der Schweiz erhält, muss alle diese Einkünfte melden, kann dann aber die im Ausland bereits gezahlten Steuern in gewissem Umfang wieder abziehen (gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zw. Spanien und dem Land, aus dem die Einkünfte stammen).

b) Schenkungen und Erbschaften:

Einkünfte aus Erbschaften oder erhaltenen Schenkungen werden nicht in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, müssen also dort nicht angegeben werden.

Für solche Einkünfte gibt es eine eigene Steuer, nämlich die Erbschafts- und die Schenkungssteuer. Wer also eine Schenkung erhält, muss die Schenkungssteuer zahlen. Wer erbt, muss Erbschaftssteuern zahlen. 

3. Muss man immer eine Einkommensteuererklärung machen?

Nein. Nicht jeder, der in 2019 Einkommen hatte, muss auch eine Steuererklärung einreichen. Es gibt bestimmte Einkommensgrenzen, wer darunter bleibt, ist zu einer Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet (kann diese aber natürlich freiwillig machen).

Nicht zur Abgabe verpflichtet sind Ansässige, die:

  • nur Arbeitseinkommen von unter 22.000 EUR hatten (bei mehreren Arbeitgebern während des Jahres gilt diese Grenze nur, wenn beim 2. und folgenden Arbeitgebern insgesamt während des Jahres unter 1.500 EUR verdient wurden; „erster“ und „zweiter“ etc. ist dabei nicht zeitlich gemeint, sondern der „erste“ Arbeitgeber ist der, bei dem man während des Jahres das meiste verdient hat, der „zweite“ demnach der, bei dem man das „zweitmeiste“ verdient hat, usw.);
  • nur Arbeitseinkommen von unter 14.000 EUR hatten (bei mehreren Arbeitgebern während des Jahres gilt diese Grenze, wenn beim 2. und folgenden Arbeitgebern insgesamt während des Jahres über 1.500 EUR verdient wurden);
  • nur Einkünfte aus beweglichem Vermögen und Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen von unter 1.600 EUR hatten (wenn dafür vom Zahler Einkommensteuereinbehalte abgezogen wurden);
  • nur Einkünfte von unter 1.000 EUR aus öffentlichen Subventionen und Staatsanleihen sowie unterstellten Einkünften aus Immobilien („imputación de rentas“) hatten;
  • nur Vermögensverluste von unter 500 EUR hatten;
  • Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Arbeit, beweglichem und unbeweglichem Vermögen, sowie Vermögensgewinne von insgesamt unter 1.000 EUR hatten.

4. Gibt es in Spanien Steuerklassen?

Nein, in Spanien gibt es keine Steuerklassen wie z.B. in Deutschland. Lediglich aufgrund der Angaben, die man selbst gegenüber dem Arbeitgeber gemacht hat, werden vom Arbeitslohn Abzüge gemacht. D.h. wer z.B. nichts angegeben hat, wird als Single ohne Kinder behandelt. Wenn er in Wirklichkeit z.B. Alleinerziehender ist, bekommt er am Ende eben die während des Jahres zu viel vom Lohn einbehaltene Steuer zurück. Wer also lieber während des Jahres netto mehr haben möchte, muss darauf achten, dass die persönliche Situation dem Arbeitgeber bekannt ist, sodass dieser die Abzüge korrekt machen kann.

5. Was ist besser: Einzelveranlagung oder gemeinsame Veranlagung?

In Spanien besteht die Möglichkeit, dass Mitglieder einer sog. „Familieneinheit“ („unidad familiar“) sich entweder allein oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagen können.

Eine Familieneinheit bilden verheiratete Paare (mit oder ohne Kinder), sowie nicht verheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern, wobei dann die Familieneinheit aus einem Elternteil und dem Kind (oder den Kindern) besteht.

Der wesentliche Unterschied ist, dass man bei Zusammenveranlagung einen zusätzlichen Freibetrag i.H.v. 3.400 EUR erhält (Alleinerziehende mit Kind: 2.150 EUR).

Im Fall von Ehepaaren lohnt sich die Zusammenveranlagung meist nur dann, wenn einer von beiden nichts oder nur sehr wenig verdient.

6. Wie hoch ist die Einkommensteuer in Spanien?

Wie hoch die effektive Steuerlast einer einzelnen Person ist, kann hier schwer dargestellt werden, denn dafür spielen u.a. die persönliche Situation, der Wohnort, evtl. bestehende Abzugsmöglichkeiten etc. eine Rolle.

 

Daher nur so viel: Bei der Einkommensteuer von Ansässigen werden alle Einkünfte einem von 2 Bereichen zugeordnet: der "generellen Besteuerungsgrundlage" oder der "Besteuerungsgrundlage von Erspartem". Je nach Bereich gibt es verschiedene Steuersätze. 

a) Generelle Besteuerungsgrundlage („Base imponible general“):

Grob gesagt, fließen Einkünfte aus Arbeit (selbständig, unselbständig), Miete, Untermiete, Bildrechten, Patentrechten, sowie unterstellte Einkünfte aus leeren Immobilien in die generelle Besteuerungsgrundlage ein.

Dieser Teil des Einkommens wird progressiv besteuert, wobei jeweils die Hälfte des Einkommens nach dem staatlichen Tarif und die andere Hälfte nach dem Steuertarif der Autonomen Provinz, in der der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, besteuert wird.

 

Der Steuersatz liegt bei Einkommen von bis zu 12.450 EUR bei ca. 19% und steigt dann progressiv bis auf etwa 43,5% an, ab einem Einkommen von etwa 60.000 EUR. Manche Provinzen haben noch mehr Einkommensstufen, sodass der Spitzensteuersatz bei Einkommen von über 100.000 EUR in manchen Regionen bei bis zu 48% liegt. 

b) Besteuerungsgrundlage von Erspartem („Base imponible del ahorro“):

Einkünfte aus beweglichem Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, etc., sowie Vermögensveräußerungsgewinne fallen unter die Besteuerungsgrundlage von Erspartem.

 

Die Besteuerung geht auch hier stufenweise, von 19% bei Einkünften von bis zu 6.000 EUR, bis zu 23% bei Einkünften von über 50.000 EUR.

7. Welche Steuerabzüge gibt es? Wie kann ich Steuern sparen?

Die wahrscheinlich beliebteste Frage. Daher habe ich ihr einen eigenen Artikel gewidmet.

An dieser Stelle nur so viel: es klingt immer gut, dass man etwas abziehen kann für Zahlungen an Rentenfonds, für Spenden, Mietkosten, Schulgeld etc. In der Realität sind die meisten Abzüge an ziemlich viele Voraussetzungen gebunden und selbst wenn man diese erfüllt, meist nicht besonders hoch.

8. Bis wann ist die Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung?

Die Einkommensteuererklärung bzgl. 2019 muss bis spätestens 30. Juni 2020 eingereicht werden.

Wer etwas zahlen muss und möchte, dass das Finanzamt dies am 30. Juni automatisch vom Bankkonto einzieht, muss die Erklärung bis spätestens 25. Juni 2020 einreichen.

Es besteht die Möglichkeit, die Zahlung auf 2 Raten aufzuteilen (ohne Zinsen), die Bezahlung erfolgt dann zu 60% am 30. Juni und zu 40% am 5. November 2020. 

 

Das Finanzamt bucht den fälligen Betrag übrigens immer am letzten Tag ab. D.h. auch wenn ich heute meine Steuererklärung einreiche, wird das Geld erst am 30.06. und am 05.11.20 abgebucht. Es ist also kein Nachteil, wenn man die Erklärung eher einreicht, man muss deswegen nicht eher zahlen.

Wenn man dagegen während des Jahres zu viele Steuern gezahlt hat, also etwas zurückbekommt, ist es auch besser, die Erklärung eher einzureichen. Denn das Finanzamt hat im Normalfall bis zu 6 Monaten Zeit für die Rückerstattung, es gibt aber sehr viele, die das Geld schon nach 1 Woche auf dem Konto haben. 

 

Ich kann also nur sagen: Je eher man die Meldung einreicht, desto besser.

9. Wie kann man seine Einkommensteuererklärung einreichen?

Man kann man seine Steuererklärung entweder selbst vorbereiten und abgeben, oder von einem Steuerberater vorbereiten und einreichen lassen. 

WICHTIG: Egal, ob Sie Ihre Steuererklärung selbst einreichen wollen, oder nicht, Sie brauchen in jedem Fall eine sog. Referenznummer. Diese können Sie nur generieren, wenn Sie:

  • im Vorjahr bereits eine Steuererklärung eingereicht haben oder
  • eine langfristige NIE (grüne oder blaue Karte) und ein Bankkonto in Spanien haben, das mit Ihrer NIE verknüpft ist oder
  • über eine elektronische Authentifizierungsmöglichkeit verfügen (Cl@ve PIN oder certificado electrónico).
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a) Einkommensteuererklärung selbst vorbereiten und einreichen:

Man kann seine Steuererklärung selbst über die Internetseite des Finanzamtes ausfüllen und einreichen.

Das spanische Finanzamt stellt auch umfangreiche Informationen zur Einkommenssteuermeldung zur Verfügung.

 

Für die meisten Steuerpflichtigen gibt es online bereits einen sog. „Borrador“, d.h. einen Entwurf zur Einkommensteuererklärung, in dem das Finanzamt bereits alle ihm bekannten Einkünfte eingetragen hat (z.B. alles, was Arbeitgeber, Banken und seit 2018 auch die Internetportale zur Ferienvermietung bereits gemeldet haben).

 

Ich empfehle, diesen Entwurf nicht einfach zu bestätigen, sondern zumindest zu prüfen, denn z.B. ausländische Einkünfte (und die im Ausland darauf bereits gezahlten Steuern) werden normalerweise nicht automatisch aufgenommen, genauso werden auch einige Steuerabzüge nicht automatisch gemacht, sondern müssen aktiv angegeben werden (z.B. bei Mietkosten, bei bestimmten Bildungsausgaben für Kinder, …). Ebenfalls kann das Finanzamt z.B. nicht immer wissen, wie lange jemand eine Zweitwohnung vermietet hatte, und wie lange diese unter Umständen leerstand.

Das Finanzamt bekommt ggf. auch Informationen aus dem Ausland erst, wenn die Abgabefrist in Spanien bereits abgelaufen ist.

 

Ich kann nur empfehlen, alle Einkünfte (auch die aus dem Ausland) anzugeben, denn die Ansprüche des Finanzamtes verjähren erst nach 4 Jahren (nach Ende der Abgabefrist, d.h. also z.B. bzgl. der Meldung für 2019 erst am 1. Juli 2024) und ich habe schon bei einigen Kunden erlebt, dass das Finanzamt kurz vor Ende der Verjährungsfrist noch ein Schreiben schickt, dann wird es mit Bußgeld und Verzugszinsen teuer, oder zumindest aufwändig (wenn Sie nachweisen wollen, dass Sie bereits Steuern im Ausland gezahlt haben, wie viel, alles ins Spanische übersetzen lassen, …).

 

In dem Zusammenhang erlebe ich oft, dass meine Mandanten denken: die Mieteinkünfte von meiner Wohnung in Deutschland habe ich ja in Deutschland schon versteuert, also gebe ich sie hier direkt gar nicht an. Das ist gefährlich. Die Einkünfte müssen hier mit angegeben werden, und dann wird die bereits gezahlte Steuer auch mit angegeben und zum Abzug gebracht. Man zahlt also nicht doppelt. Wenn man es dagegen gar nicht angibt, hat man etwas falsch gemacht und wenn das Finanzamt dahinter kommt, kann man gegen das Bußgeld nichts tun.

b) Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater vorbereiten und einreichen lassen:

Natürlich kann man seine Steuererklärung auch von einem Steuerberater vorbereiten lassen. Das spart Zeit und Nerven und ist v.a. denjenigen zu empfehlen, die selbst nicht so gut Spanisch können, oder mehrere Einkünfte aus verschiedenen Quellen und evtl. verschiedenen Ländern haben, und einfach denen, die sich selbst nicht damit beschäftigen möchten.


Fazit:

Dieser Artikel soll einen Überblick zum Thema Einkommensteuererklärung von Ansässigen in Spanien geben („Declaración de la Renta“, Modelo 100), er ersetzt in keinem Fall eine persönliche Beratung und Analyse des jeweiligen Einzelfalls.

 

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bzgl. 2019 läuft bis zum 30. Juni 2020. Wer möchte, dass die Zahlung abgebucht wird, muss die Erklärung bis spätestens 25. Juni abgeben.

 

Bei wem keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, d.h. wer z.B. nur Einkommen aus Arbeit und Zinsen aus Spanien hat, der kann seine Erklärung durchaus selbst machen. Spanien ist sehr fortschrittlich, alles kann online eingereicht werden und es gibt auch umfangreiche Informationsmöglichkeiten auf den Seiten des Finanzamtes (allerdings meist nur auf Spanisch).

 

Wessen Situation nicht so einfach ist (z.B. komplizierte familiäre Verhältnisse, Immobilien, Einkünfte aus dem Ausland, etc.), dem würde ich empfehlen, seine Einkommensteuererklärung von jemandem vorbereiten zu lassen, der sich damit auskennt.

 

Sie würden Ihre Steuererklärung gerne selbst machen, haben aber noch Fragen zu einzelnen Punkten? Dann vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit mir!

 

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Ich fordere alle nötigen Informationen von Ihnen an, beantworte Ihre Fragen, bereite die Steuererklärung vor und reiche sie nach Ihrem OK ein. So einfach geht das.