Artikel vom: 03.05.2020
In diesem Artikel beantworte ich Fragen zum Thema Einkommensteuermeldung von Personen, die wegen der Arbeit nach Spanien gekommen sind und sich für das spezielle Einkommensteuermodell von Entsendeten angemeldet haben („Regimen especial de trabajadores desplazados“, auch bekannt als sog. „Beckham-Law“). Diese Spezialbesteuerung ist vor allem unter Expats sehr verbreitet.
[Wer in Spanien normal ansässig ist und nicht dieser Spezialregelung unterliegt, findet die Beantwortung derselben Fragen in einem eigenen Artikel.]
Alle vom Ausland nach Spanien Entsendeten, sowie Arbeitnehmer, die nach Spanien gezogen sind, um dort eine Anstellung anzunehmen, und die sich für die Anwendung der Spezialbesteuerung nach der sog. „Beckham-Law“ angemeldet haben, müssen eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Wenn sie nach dem 1.1.2015 nach Spanien gekommen sind, dann gilt der Vordruck 151. Wer vorher kam, der kann auch noch den Vordruck 150 wählen, der die damals geltenden Regelungen berücksichtigt.
Die „Beckham- Law“ ist eine Sonderregelung im Rahmen der spanischen Einkommensteuer, bei der die Betroffenen, obwohl sie in Spanien ansässig sind, so besteuert werden, als wären sie Nichtansässige.
Wie der Name schon sagt, werden mit der Einkommensteuer alle „Einkommen“ besteuert, d.h. alle Einkünfte, die eine Person auf irgendeiner Weise erwirtschaftet oder sonst erhält.
Personen, die nach den Spezialvorschriften für Entsendete besteuert werden, müssen folgende Einkünfte melden, allerdings nur, wenn diese in Spanien erzielt worden sind, also aus spanischen Quellen stammen (Welteinkommensprinzip gilt nicht):
Achtung: Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bilden eine Ausnahme: hier wird das gesamte Arbeitseinkommen der ganzen Welt so behandelt, als wäre es in Spanien entstanden und wird damit voll versteuert. Ggf. im Ausland darauf bereits gezahlte Steuern können in gewissem Umfang abgezogen werden.
Einkünfte aus Erbschaften oder erhaltenen Schenkungen werden nicht in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, müssen also dort nicht angegeben werden.
Für solche Einkünfte gibt es eine eigene Steuer, nämlich die Erbschafts- und die Schenkungssteuer. Wer also eine Schenkung erhält, muss die Schenkungssteuer zahlen. Wer erbt, muss Erbschaftssteuern zahlen.
Ja, wer sich für die Anwendung der Beckham-Law angemeldet hat, muss jedes Jahr eine Erklärung einreichen, unabhängig von seiner Einkommenshöhe.
Nein, in Spanien gibt es keine Steuerklassen wie z.B. in Deutschland. Lediglich aufgrund der Angaben, die man selbst gegenüber dem Arbeitgeber gemacht hat, werden vom Arbeitslohn Abzüge gemacht.
Bei Personen, die die Beckham-Law nutzen, wird jedoch immer gleich viel vom Lohn einbehalten (24% bis zu einem Arbeitseinkommen von 600.000 EUR oder 45% darüber hinaus), die persönliche Situation spielt also keine Rolle.
In Spanien besteht normalerweise die Möglichkeit, dass Mitglieder eine „Familieneinheit“ („unidad familiar“) sich entweder allein oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagen können.
Bei Anwendung der Spezialvorschriften für Entsendete gibt es diese Möglichkeit allerdings nicht. Der jeweilige Steuerpflichtige wird stets allein veranlagt. Persönliche Umstände werden nicht berücksichtigt.
Bei der Einkommensteuer von Entsendeten (IRPF, Modelo 151) werden die Einkünfte in 2 Arten unterschieden und dann entsprechend besteuert:
Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne werden bis 6.000 Euro mit 19%, dann bis 50.000 Euro mit 21%, und darüber hinaus mit 23% besteuert. Diese Besteuerung ist identisch mit der Besteuerungsgrundlage von Erspartem ("base imponible del ahorro") bei Ansässigen.
Einkünfte aus Arbeit, Vermietung von spanischen Immobilien, etc. werden bis zu 600.000 Euro mit 24% besteuert, darüber hinaus mit 45%.
Die einzigen beiden Steuerabzüge, die man als Anwender der Beckham-Regelung nutzen kann, sind:
- Abzüge wegen im Ausland einbehaltener Lohnsteuern,
- Abzüge für Spenden (im gleichen Ausmass wie normale Einkommensteuerpflichtige)
Entsendete müssen ihre Einkommensteuererklärung bzgl. 2019 bis spätestens 30. Juni 2020 einreichen.
Wer etwas zahlen muss und möchte, dass das Finanzamt dies am 30. Juni automatisch vom Bankkonto einzieht, muss die Erklärung bis spätestens 25. Juni 2020 einreichen.
Man kann man seine Steuererklärung entweder selbst vorbereiten und abgeben, oder von einem Steuerberater vorbereiten und einreichen lassen.
Als Entsendeter kann man seine Steuererklärung selbst über die Internetseite des Finanzamtes ausfüllen und einreichen.
Für Anwender der "Beckham-Law" gibt es keinen bereits vorausgefüllten Entwurf vom Finanzamt (sog. „borrador“), sondern man muss seine Einkünfte und Einbehalte selbst melden, genauso wie Abzüge für Spenden.
Ebenfalls wichtig: Um die Steuererklärung ausfüllen und einreichen zu können, muss man über eine Online-Ausweismöglichkeit verfügen (Cl@ve PIN oder elektronische Unterschrift).
Natürlich kann man seine Steuererklärung auch von einem Steuerberater vorbereiten lassen. Das spart Zeit und Nerven und ist v.a. denjenigen zu empfehlen, die selbst nicht so gut Spanisch können, mehrere Einkünfte aus verschiedenen Quellen haben, oder jedem, der einfach keine Lust hat, sich selbst damit zu beschäftigen.
Dieser Artikel soll einen Überblick zum Thema Einkommensteuererklärung von Entsendeten in Spanien geben ("Regimen especial de trabajadores desplazados", sog. "Beckham-Law", Modelo 151). Er ersetzt in keinem Fall eine persönliche Beratung und Analyse des jeweiligen Einzelfalls.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bzgl. dem Jahr 2019 ist der 30. Juni 2020. Wer allerdings möchte, dass die Zahlung abgebucht wird, muss die Erklärung bis spätestens 25. Juni abgeben.
Die Einkommensteuermeldung für Entsendete ist relativ unkompliziert, da die persönliche Situation nicht berücksichtigt wird und es kaum Abzugsmöglichkeiten gibt. D.h. wer gut Spanisch spricht und keine weiteren Einkommensquellen außer seinem Gehalt hat, der kann seine Erklärung durchaus selbst machen.
Wer nicht so gut Spanisch kann oder bei wem es die erste Einkommensteuererklärung in Spanien ist, dem würde ich empfehlen, diese von jemandem vorbereiten oder zumindest prüfen zu lassen, der sich damit auskennt.
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