Artikel vom: 19.02.2023
Da ich hauptsächlich für ausländische Privatpersonen arbeite, bekomme ich öfter Anfragen zum Thema „Beckham-Law“. Heute möchte ich einen Überblick zu dem Thema geben: Was ist das? Wer kann sie nutzen? Für wen lohnt sich die Anwendung überhaupt? Welche Auswirkungen bringt das außer der Einkommensteuer-Flatrate mit sich?
Die sogenannte „Beckham-Law“ heißt eigentlich „Régimen especial para trabajadores desplazados“ und ist eine Sonderregelung innerhalb der spanischen Einkommensteuer.
Diese Regelung ist für Personen gedacht, die als hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte nach Spanien ziehen, und viel verdienen. Um sie nicht mit einer Einkommensteuer von rund 45% auf Einkommen ab ca. 60.000 EUR abzuschrecken, wurde eine Regelung geschaffen, gemäß der Vielverdiener, die neu nach Spanien ziehen, ihre Arbeitseinkünfte mit fix 24% besteuern (bis 600.000 EUR, darüber hinaus: 47%).
Die Regelung führt im Prinzip dazu, dass der Anwender zwar in Spanien lebt, aber steuerlich wie ein Nichtansässiger behandelt wird.
Die "Beckham-Law" kann jeder beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllt (wurden 2023 z.T. geändert!):
1. Die Person darf in den letzten 5 Jahren (vorher: 10 Jahre) vor dem Umzug nach Spanien nicht in Spanien ansässig gewesen sein. Die Nationalität spielt keine Rolle (auch Spanier, die 5 Jahre im Ausland gelebt haben, können die Beckham-Regelung nutzen).
2. Der Umzug nach Spanien muss eine der folgenden Ursachen haben:
3. Die Person darf keine Einkünfte aus einer in Spanien befindlichen Betriebsstätte erhalten (ausser in den Fällen, wo sie selbständig arbeitet).
4. Die Anmeldung zur Beckham- Law muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Person in Spanien zu arbeiten beginnt, erfolgen. Danach ist die Anmeldung nicht mehr möglich (und die Person unterfällt der "normalen" spanischen Einkommensteuer).
Ganz neu wurde nun eingeführt, dass auch der Ehepartner (oder bei nicht verheirateten Paaren der andere Elternteil) und die Kinder (bis 25 Jahre) des eigentlichen Antragstellers, der alle Voraussetzungen erfüllt, die Beckham-Regelung anwenden können.
Dazu müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Familie muss mit dem Antragsteller nach Spanien ziehen oder zu einem späteren Zeitpunkt (aber noch innerhalb des ersten Steuerjahres, wo die Beckham-Regelung genehmigt wurde).
2. Die Familie muss ihren steuerlichen Sitz nach Spanien verlegen.
3. Die Familie darf ebenfalls die letzten 5 Jahre vor dem Umzug nach Spanien nicht in Spanien ansässig gewesen sein.
4. Die Familie darf ebenfalls keine Einkünfte erzielen, die als durch eine im spanischen Gebiet gelegene Betriebsstätte erzielt eingestuft würden.
5. Das zu versteuernde Einkommen der Familie (Ehepartner + Kinder) muss geringer sein als das des Antragstellers, dem die Beckham-Regelung genehmigt wurde.
Die Beckham-Regelung findet zum ersten Mal Anwendung in dem Kalenderjahr, in dem die Person mehr als 183 Tage in Spanien verbringt. Sie kann in diesem Jahr und in den 5 Folgejahren genutzt werden. D.h. also insgesamt kann man sie 6 Jahre nutzen.
Für den Ehegatten und die Kinder gilt die Regelung in jedem Jahr, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind (ebenfalls maximal 6 Jahre).
Aber: Es kann auch passieren, dass man von der Nutzung vorher ausgeschlossen wird (wenn man die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt), und es besteht die Möglichkeit, sich von der Anwendung abzumelden (wenn man lieber der "normalen" Einkommensteuer unterliegen will).
Sämtliche Einkünfte (ausser Arbeitseinkommen) aus anderen Ländern muss man nicht angeben und auch nicht in Spanien versteuern.
Es gibt keine Bewertung der eigenen Hauptwohnung als solche, sondern man muss dafür Steuern bezahlen (fiktive Zurechnung anhand des Katasterwertes).
Auch die Anwender der Beckham-Regelung unterfallen in Spanien der Vermögenssteuer.
Allerdings nicht mit ihrem weltweiten Vermögen, sondern ausschliesslich mit dem Vermögen, das sich in Spanien befindet.
Aufpassen muss man hier, wenn man Vermögen in Spanien hat, das über 2 Mio EUR wert ist.
Wer die Beckham-Regelung nutzt, muss kein Modelo 720 (=informative Meldung zum Vermögen im Ausland) einreichen.
Wenn man nur auf den Einkommensteuersatz abstellt, und nicht auf die anderen Vorteile, die die Beckham-Law mit sich bringt (v.a. Vereinfachung bzgl. allem Vermögen und Einkünften aus dem Ausland), lohnt sich die Anwendung für Personen, die mindestens ein Bruttojahresgehalt von 60.000 EUR verdienen.
Bei einem geringeren Verdienst führen die Steuerfreibeträge für Arbeitnehmer, die Abzugsfähigkeit der Sozialabgaben, die Kinderfreibeträge und der progressive Einkommenssteuersatz dazu, dass die „normale“ Einkommensteuer von Ansässigen günstiger ist.
Nein, die Anmeldung für die Anwendung der "Beckham-Law" muss innerhalb von 6 Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit in Spanien erfolgen (relevant ist dabei das Datum der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder das Datum auf dem A1-Formular, ab dem man sich bei einer Entsendung in Spanien aufhält). Danach ist es nicht mehr möglich.
Man kann also nicht sagen: dieses Jahr verdiene ich „nur“ 50.000 EUR, aber nächstes Jahr verdiene ich 60.000 EUR, also melde ich mich erst nächstes Jahr an. Das geht nicht.
Man sollte daher auch die Entwicklung des Verdienstes über die Jahre im Blick haben. Vielleicht lohnt sich die Beckham-Law nicht im ersten Jahr, aber ab dem zweiten oder dritten.
Wichtig auch: Es muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Umzug nach Spanien und der Arbeitsaufnahme in Spanien bestehen. D.h. ich kann nicht im November nach Spanien ziehen und mir dann gemütlich eine Arbeit suchen und dann im Mai anfangen zu arbeiten. Man muss WEGEN der Arbeit nach Spanien ziehen.
Es gibt hierzu keine klare Aussage oder Gesetzesregelung, wie lang der Zeitraum zw. Umzug nach Spanien und Arbeitsaufnahme sein darf, aber aus meiner Erfahrung sollten es besser nicht mehr als 2 Monate sein.
Es gibt Situationen, in denen man von der Anwendung der Beckham-Law im Nachhinein ausgeschlossen wird.
Dies ist der Fall, wenn man die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die für die Anwendung gelten, also z.B. wenn man nicht mehr Verwalter des Unternehmens ist oder nicht mehr Arbeitnehmer. Man darf allerdings z.B. den Arbeitgeber wechseln, aber der Zeitraum zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes, wegen dem man die Beckham-Law anwenden konnte, und der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses darf nicht zu lang sein. Was "zu lange" ist, wird vom Finanzamt bestimmt, da gibt es keine klare Regelung, das wird im Einzelfall betrachtet.
Wenn man sich aber z.B. selbständig machen möchte, statt zu arbeiten, kann man die Beckham-Law im Prinzip nicht mehr nutzen, wobei es in dem Fall darauf ankommt, ob die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte als Einkünfte aus einer in Spanien befindlichen Betriebsstätte gewertet werden. Da dies einzelfallabhängig ist, empfehle ich drigend, vor der Aufnahme irgendeiner "Nebenbeschäftigung" einen Steuerberater zu befragen!
Einmal ausgeschlossen, kann man die Beckham-Law später nicht mehr nutzen, auch wenn man z.B. innerhalb der 6 Jahre, in denen man sie eigentlich hätte nutzen kann, später noch einmal die Voraussetzungen erfüllt.
Ja, man kann sich von der Anwendung freiwillig abmelden. Z.B. wenn man feststellt, dass sich der Verdienst nicht so entwickelt hat, wie man dachte, oder die persönliche Situation sich geändert hat (Kinder, kein Vermögen mehr im Ausland, …), und man mehr Steuern zahlt als bei normaler Einkommenssteueranwendung.
Die Abmeldung muss immer in den Monaten November und Dezember für das nächste Jahr erfolgen. D.h. im November 2023 kann ich mich abmelden und zahle dann ab 2024 wie ein ganz normaler Ansässiger meine Einkommensteuern.
Nein, einmal abgemeldet oder von der Anwendung ausgeschlossen, kann man sich nicht erneut für die Beckham-Law anmelden. Also immer gut im Vorfeld überlegen, was man will und was günstiger ist.
Wenn man am 1.8.22 nach Spanien kam, gilt man für das Kalenderjahr 2022 als Nichtansässiger.
Für die Einkünfte der Monate August bis Dezember 2022 ist daher die „Einkommensteuer von Nichtansässigen“ (IRNR) zu entrichten. Diese liegt bei Einkünften aus Arbeit normalerweise bei 24%.
Besonderheit: Ansässige in anderen EU-Mitgliedsstaaten zahlen nur 19% und können außerdem die Sozialabgaben vom Bruttoeinkommen abziehen, müssen also nur das Nettoeinkommen versteuern.
Die Einkommensteuer von Nichtansässigen wird vom Arbeitgeber direkt vom Gehalt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Man muss also seine Gehaltsabrechnungen anschauen:
Wenn man noch in Spanien lebt, nachdem die 6 Jahre vergangen sind, während derer man die Beckham-Regelung nutzen konnte, wird man automatisch als normaler Ansässiger behandelt. D.h. man macht eine ganz "normale" Einkommensteuer (Welteinkommen), man muss ggf. Modelo 720 einreichen und man muss bei der Vermögenssteuer auch das weltweite Vermögen angeben.
Das ist ein sehr wichtiger Punkt:
Als Anwender der Beckham-Regelung bekommt man eine Sonderbehandlung im Rahmen der spanischen Einkommens- und Vermögenssteuer (-> man wird wie ein steuerlich Nichtansässiger behandelt, obwohl man de facto in Spanien lebt).
ABER: im Rahmen der spanischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer hat man KEINE Sonderbehandlung, d.h. wenn man eine Schenkung oder Erbschaft erhält, ist diese in Spanien ganz normal steuerpflichtig.
Die "Beckham-Law" ist eine spezielle Regelung im Rahmen der spanischen Einkommensteuer („Régimen especial para trabajadores desplazados“).
Sie haben noch Fragen zum Thema?
Sie möchten sich für die Anwendung der Beckham- Law anmelden?
Gerne schaue ich mir Ihren Fall an und prüfe, ob sich die Anwendung für Sie lohnt oder nicht. Ich erledige die Anmeldung für Sie und erstelle auch gerne Ihre entsprechende Einkommensteuererklärung (Modelo 151). So einfach geht das.
Bleiben Sie stets informiert und abonnieren Sie gleich HIER meinen Newsletter!
Stay informed and sign up HERE to my newsletter!
Rechts- und Steuerberatung für Ausländer und Expats in Spanien (Einkommen, Immobilien, Beckham-Regelung).
Legal and tax advice for foreigners and Expats in Spain (income, real estate, Beckham Law).
Asesoramiento legal y fiscal para extranjeros en España (renta, inmuebles, Ley Beckham).