Artikel vom: 11.03.19, letztes Update: 25.05.2020
Im Gespräch mit meinen Kunden stelle ich immer wieder fest, dass das Thema „residencia fiscal“ (=steuerliche Ansässigkeit) mit Unsicherheit verbunden ist. Dank der offenen Grenzen in Europa und der damit verbundenen Möglichkeiten, dort zu leben und zu arbeiten, wo man will, ist es heutzutage normal, dass jemand innerhalb eines Jahres in mehreren Ländern gelebt hat.
Dann stellen sich viele die Frage: Wo muss ich denn nun meine Steuererklärung machen?
Heute möchte ich daher einmal erklären, wann man in Spanien steuerlich als „ansässig“ gilt und was das für Auswirkungen hat, zunächst theoretisch und am Ende anhand von Fallbeispielen.
Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich in Spanien nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“, der in den Artikeln 9 und 10 des spanischen Einkommensteuergesetzes geregelt ist ("Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas", kurz „IRPF“).
Demnach hat eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, und ist damit in Spanien ansässig, wenn eine der folgenden Situationen gegeben ist:
a) Anwesenheit in Spanien über 183 Tage innerhalb des Kalenderjahres,
b) Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien,
c) speziell geregelter Sonderfall.
Was bedeutet das im Einzelnen?
Das ist natürlich manchmal nicht so einfach zu bestimmen, v.a. wenn man viel reist.
Aber das Finanzamt macht es einem leicht, solange man seine angebliche steuerliche Ansässigkeit nicht in einem Steuerparadies hat. Was bedeutet das?
Wenn man z.B. im Juni 2019 nach Spanien gezogen ist, dann aber beispielsweise jeden Monat für 3 Wochen im Ausland ist, ist man dann in Spanien steuerlich ansässig? Die Antwort lautet JA, denn sporadische Abwesenheiten (auch wenn diese oft vorkommen) zählen bei der Anwesenheit in Spanien mit, es sei denn, man weist seine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Land nach (über eine sog. „Ansässigkeitsbescheinigung“).
Wenn man allerdings behauptet, man ist in einem Land ansässig, das von Spanien als Steuerparadies eingestuft wird, dann kann das Finanzamt fordern, dass man seine tatsächliche Anwesenheit vor Ort in diesem Steuerparadies über mehr als 183 Tage des Kalenderjahres nachweist (Flugtickets, Ausgaben vor Ort, …).
Das heißt z.B. wenn die gesamten Einkünfte der Person in Spanien entstehen, oder die meisten der Angehörigen in Spanien leben, liegt dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Es gilt hierbei die Vermutung, dass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht von ihr getrennt lebende Ehegatte und die von ihm abhängigen minderjährigen Kinder nach den genannten Regeln ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
D.h. wenn meine minderjährigen Kinder in Spanien in die Schule gehen, wird vom spanischen Finanzamt vermutet, dass ich als Elternteil auch in Spanien ansässig bin.
- eine Person mit spanischer Staatsangehörigkeit verlagert ihren Wohnsitz in ein Steuerparadies (dann gilt sie weiterhin für einen bestimmten Zeitraum als in Spanien ansässig),
- Diplomaten, Konsularbeamte oder andere spanische Beamte, die aufgrund ihrer Aktivität ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder gelten trotzdem als in Spanien ansässig.
Wenn keiner der genannten Fälle zutrifft, ist man in Spanien nicht ansässig.
Wenn man in Spanien steuerlich ansässig ist, muss man Folgendes beachten:
Hat man als Nichtansässiger Einkünfte aus Spanien (z.B. eine Immobilie in Spanien, die vermietet wird oder auch leer steht; Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit; Zinsen; Dividenden; Lizenzgebühren; Gewinne aus der Veräußerung von in Spanien befindlichem Vermögen), muss man diese in Spanien versteuern.
Diese Besteuerung richtet sich nach der Einkommenssteuer von Nichtansässigen („Impuesto de la Renta de No Residentes“, kurz „IRNR“).
Außerdem muss man diese spanischen Einkünfte in seiner Einkommenssteuermeldung in dem Land mit einbeziehen, in dem man im jeweiligen Kalenderjahr steuerlich ansässig war (Welteinkommen).
Dabei kann man die in Spanien bereits auf diese Einkünfte gezahlten Steuern je nach Regelungen des ggf. geltenden Doppelbesteuerungsabkommens geltend machen.
Wichtig: Es ist auch möglich, als Nichtansässiger der spanischen Vermögenssteuer zu unterliegen: dabei kommt es auf den Wert des in Spanien befindlichen Vermögens an (z.B. Immobilien, ...).
Nun noch ein paar typische Fallgestaltungen zum besseren Verständnis, vielleicht findet sich der eine oder andere hier wieder:
Frage: Wo muss ich meine Einkommenssteuermeldung für 2019 machen?
Antwort: In Deutschland. Dabei muss man die Arbeitseinkünfte aus Spanien auch melden und kann die bereits in Spanien darauf gezahlten Steuern zum Abzug bringen.
Frage: Was ist aber mit den Einkünften aus Spanien, bei mir wurden vom Arbeitgeber Lohnsteuereinbehalte vom Gehalt abgezogen?
Antwort: Diese müssen nach den Regeln der Einkommenssteuer von Nichtansässigen versteuert werden, und dann kommt es darauf an, wie lange man in Spanien war und wer der Arbeitgeber ist (ob dieser in Spanien ansässig ist oder nicht). Normalerweise muss man die Steuererklärung für Nichtansässige einreichen, wobei andere Steuersätze gelten als bei der „normalen“ Einkommenssteuer, und hierbei kann man die Lohnsteuereinbehalte anrechnen.
Frage: Wo muss ich meine Einkommenssteuermeldung machen?
Antwort: In Spanien (IRPF), dabei müssen die in Deutschland erzielten Arbeitseinkünfte mit gemeldet werden, und die in Deutschland darauf bereits abgeführte Steuer kann in bestimmtem Umfang abgezogen werden.
Frage: Muss ich auch in Deutschland eine Steuererklärung machen?
Antwort: Das richtet sich nach den deutschen Steuergesetzen, zu denen ich leider keine Auskunft erteilen kann. Dies sollte mit einem Steuerberater in Deutschland abgeklärt werden.
Frage: Wo muss ich meine Einkommenssteuermeldung machen?
Antwort: Das kommt darauf an. Die offizielle Anmeldung ist kein unumstößlicher Beweis, sondern begründet nur die Vermutung, dass die Person seit diesem Zeitpunkt an dem genannten Ort lebt.
Aufgrund der Anmeldung in Spanien könnte man also sagen, für 2019 ist man nicht in Spanien ansässig (weniger als 183 Tage vor Ort). Tatsächlich liegen aber die wirtschaftlichen Interessen in Spanien und zwar schon seit Februar, d.h. die Person ist in Spanien ansässig.
Aber: wenn man aus irgendeinem Grund in Deutschland steuerlich ansässig sein möchte, kann man versuchen, von dort eine sogenannte „Ansässigkeitsbescheinigung“ zu bekommen. Diese stellt das Finanzamt des Wohnortes aus. Das ist dann der Nachweis gegenüber dem spanischen Finanzamt, dass man in Deutschland steuerlich ansässig ist.
Dann würde die Besteuerung in Spanien sich nach dem Einkommenssteuergesetz von Nichtansässigen (IRNR) richten und man müsste wiederum sein Welteinkommen in Deutschland versteuern.
Frage: Wo muss ich meine Steuererklärung machen?
Antwort: Um das beantworten, muss man den Einzelfall genau analysieren. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit mir!
Wo man seine Einkommenssteuermeldung machen muss, richtet sich nach den Ansässigkeitsregelungen des jeweiligen Staates. Hier wurde erklärt, wann man in Spanien ansässig ist und was das für Auswirkungen hat.
Am Ende kommt es auf die konkrete Situation im Einzelfall an, weswegen ich jedem, dessen Situation nicht sonnenklar ist, empfehlen würde, zur Klärung einen Steuerberater zu kontaktieren.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Situation in Spanien haben, überlegen Sie nicht mehr lange herum, sondern sparen Sie Zeit und Nerven: wenden Sie sich ganz einfach jetzt an mich!
Ich analysiere Ihre Situation und verschaffe Ihnen Klarheit. So einfach geht das.
P.S.: Die Einkommenssteuererklärung für 2019 kann bereits abgegeben werden, die Frist läuft bis zum 30. Juni 2020! (Dasselbe gilt für die Einkommenssteuer für entsendete Arbeitnehmer ("Beckham-Law") und für die Vermögenssteuer.)
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