Jeder, der in Spanien lebt, hat sicher schon einmal vom „Modelo 720“ gehört und sich gefragt, worum es dabei eigentlich geht und ob ihn das vielleicht auch betrifft.
1. Was ist das Modelo 720?
Das Modelo 720 ist eine jährliche Steuererklärung über vorhandenes Vermögen im Ausland (ausserhalb Spaniens).
2. Bis wann muss das Modelo 720 abgegeben werden?
Die Frist zur Einreichung des Vordrucks 720 ist immer bis Ende März des Folgejahres. Die Meldung bzgl. des Jahres 2022 muss bis zum 31. März 2023 eingereicht werden.
3. Wer muss das Modelo 720 einreichen und wer nicht?
- Wer sein gesamtes Vermögen in Spanien hat, muss das Modelo 720 nicht abgeben.
- Wer in Spanien kein Ansässiger (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) ist, braucht nicht aktiv zu werden.
- Wer in Spanien als Entsendeter gemeldet ist (Régimen especial para trabajadores desplazados a territorio español =„Ley Beckham“), muss diese Meldung ebenfalls nicht abgeben.
Wer jedoch über Vermögenswerte im Ausland verfügt und in Spanien ansässig ist (Einkommensteuergesetz), sollte sich etwas genauer mit dem Thema beschäftigen.
Ob man die Steuererklärung in diesem Fall machen muss, richtet sich nach der Zusammensetzung und dem Wert des vorhandenen Auslandsvermögens.
4. Ab welchem Wert des Auslandsvermögens muss man die Erklärung 720 einreichen? Welche 3 Vermögenskategorien werden betrachtet?
Bei der Meldung über Vermögen im Ausland (Modelo 720) werden 3 Vermögenskategorien getrennt voneinander betrachtet:
- Konten,
- Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere & Versicherungen und
- Immobilien.
Grob gesagt: sobald man in einer Kategorie insgesamt mehr als 50.000 Euro an Vermögen hat, muss man alle Vermögenswerte, die diese Kategorie betreffen, einzeln aufschlüsseln.
Bleibt man jedoch innerhalb einer Kategorie unterhalb der Erklärungsgrenze von 50.000 Euro, muss man zu dieser Kategorie keine Angaben machen.
Bleibt man in allen Kategorien unter der Erklärungsgrenze, muss man das Modelo 720 nicht abgeben.
Zu berücksichtigen ist, dass nicht nur der Eigentümer des Vermögens zur Erklärung verpflichtet ist. Auch Vertreter, Bevollmächtigte, Begünstigte, Verfügungsbefugte, oder die wirtschaftlichen Eigentümer ("titular real") müssen in bestimmten Fällen das Modelo 720 einreichen. Es geht auch nicht nur um die Verhältnisse am 31.12. des Jahres. War man z.B. irgendwann während des Jahres einmal bevollmächtigt, muss man dies ebenfalls melden (dann aber eben nicht z.B. den Kontostand am 31.12., sondern an dem Tag, an dem die Bevollmächtigung endete).
5. Welche Informationen werden abgefragt?
Für jede der 3 Vermögenskategorien werden unterschiedliche Informationen abgefragt:
a) Konten im Ausland:
- jeweiliger Kontostand am 31.12. und
- mittlerer Kontostand des letzten Quartals.
b) Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere und Versicherungen, sowie private Altersvorsorge im Ausland:
- Stand bzgl. Anzahl, Art und Wert der Beteiligungen/Aktien am 31.12.,
- Stand der gemachten Einlagen/Beiträge am 31.12.,
- Bei Lebensversicherungen oder Invaliditätsversicherungen: Rückkaufswert am 31.12. („valor de rescate“),
- Bei zeitlich begrenzten Renten oder Leibrenten, deren Begünstigter man am 31.12. ist: Kapitalwert am 31.12. („valor de capitalización“).
c) Immobilien und sie betreffende Rechte im Ausland:
- Identifikation der Immobilie (Registereintrag, Adresse),
- Erwerbsdatum und Kaufpreis,
- bei Eigentum mehrerer Personen oder aufgeteilter Nutzung über das Jahr: Erwerbsdatum und Wert zum 31.12.,
- Nießbrauch/ Pfandrechte etc.: Erwerbsdatum und Wert zum 31.12.
d) Beispiele, wann man die Erklärung zum Auslandsvermögen machen muss:
- Man ist über ein Konto in Deutschland verfügungsbefugt, das am 31.12. einen Kontostand von über 50.000 EUR aufweist.
- Man hat Aktien in der Schweiz, deren Wert am 31.12. 50.000 EUR überschreiten.
- Man ist Miteigentümer einer Wohnung in Frankreich, die 100.000 Euro wert ist und 5 Personen (alle Ansässige in Spanien) gehört. Jede der fünf Personen muss eine Meldung einreichen, mit dem Hinweis, nur zu 20% Eigentümer zu sein.
6. Muss man etwas bezahlen, wenn man das Modelo 720 abgibt?
Nein, zu bezahlen ist nichts, es ist ausschließlich eine informative Erklärung.
Aber natürlich nutzt das spanische Finanzamt die Daten, um zu prüfen, ob die Einkünfte aus dem vorhandenen ausländischen Vermögen in Spanien korrekt versteuert werden (Einkommensteuer, Schenkungssteuer).
D.h. wenn das Finanzamt sieht, ich habe Immobilien im Ausland, melde aber keine Mieteinnahmen, könnte es auf die Idee kommen, eine Steuerprüfung zu machen. Immobilien müssen in der spanischen Einkommensteuer immer mit angegeben werden, auch wenn diese im Ausland sind. Stehen die Immobilien leer, werden sie trotzdem besteuert (fiktive Zurechnung!).
Außerdem darf man nicht vergessen, dass es in Spanien eine Vermögenssteuer gibt (Impuesto del Patrimonio). Man muss also ggf. für sein Vermögen Steuern zahlen, wobei sich diese Pflicht nicht aus dem Modelo 720 ergibt, sondern aus dem spanischen Vermögensteuergesetz.
7. Muss man das Modelo 720 jedes Jahr einreichen?
Nein. Hat man die Erklärung einmal eingereicht, muss man dies nicht jedes Jahr wiederholen.
Man muss nur wieder aktiv werden, wenn sich im Vergleich zu dem Jahr, in dem man das letzte Mal eine Erklärung eingereicht hat:
- das Vermögen in einer / mehreren bereits gemeldeten Kategorie(n) um über 20.000 EUR gestiegen ist (wenn es gefallen ist, muss man das nicht angeben) und/oder
- man im betreffenden Jahr ein Konto geschlossen hat (das man vorher einmal angegeben hatte), oder man eine Immobilie veräußert hat (die man vorher angegeben hatte), etc. und/oder
- das Vermögen in einer bisher nicht gemeldeten Kategorie über die Grenze von 50.000 EUR gestiegen ist.
8. Wie erklärt man nun korrekt sein Auslandsvermögen?
Man muss die Informationen zu den einzelnen Vermögenskategorien zusammentragen und den Wert pro Kategorie ermitteln. Ergibt sich daraus eine Erklärungspflicht, kann man die Meldung 720 entweder selbst beim Finanzamt einreichen, oder dies von einem Steuerberater machen lassen.
a) Modelo 720 selbst einreichen:
Auf der Internetseite des Finanzamtes kann man die Meldung selbst ausfüllen und einreichen. Man braucht dafür eine elektronische Unterschrift oder eine ähnliche elektronische Identifikation.
Auf der Webseite des Finanzamtes findet man auch Informationsmaterial und Fragen und Antworten zum Thema, sogar zum Teil auf Englisch. Das Meldeformular selbst ist für 2022 sogar auch in englischer Sprache verfügbar.
b) Modelo 720 von einem Steuerberater vorbereiten lassen:
Natürlich kann man sich auch an einen Steuerberater wenden, um zunächst zu klären, ob man überhaupt das Modelo 720 abgeben muss und im Anschluss daran, um die korrekte Vorbereitung und Abgabe der Steuererklärung sicherzustellen.
Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn man sich mit dem Thema Steuern und den entsprechenden spanischen Fachausdrücken nicht auskennt oder nicht damit beschäftigen möchte.
Fazit:
Dieser Artikel soll einen Überblick über die Steuererklärung zum Auslandsvermögen (Modelo 720) geben.
Er kann und soll keine Einzelfallanalyse und persönliche Beratung durch einen Steuerberater ersetzen.
Wer Vermögen im Ausland hat, oder Verfügungsmacht darüber, wer Begünstigter einer Versicherung ist, etc. sollte prüfen, ob er ggf. diese Steuererklärung abgeben muss.
Wer unsicher ist, ob er verpflichtet ist, diese Steuermeldung abzugeben, oder auf Nummer sicher gehen will bei der Erfüllung seiner Meldepflicht, sollte sich unbedingt von einem Steuerberater helfen lassen, der sich mit dem Thema auskennt.
Gerne können Sie sich an mich wenden!
Schildern Sie mir Ihre Situation, dann prüfe ich, ob Sie das Modelo 720 abgeben müssen oder nicht. Wenn ja, fordere ich alle benötigten Informationen von Ihnen an, kläre Ihre Fragen, bereite die Steuererklärung vor und übermittle sie dem spanischen Finanzamt. So einfach geht das.
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Rüdiger (Freitag, 28 April 2023 08:03)
Das Modelo 720 muss im Baskenland inzwischen jährlich abgegeben werden, unabhängig davon ob eine Veränderung +/- 20.000€ vorliegt, sofern in einem der 3 Bereiche ein Wert von +50.000€ zugrunde liegt. Meldung im Baskenland 1.4.-31.6.2023.
Jörg Tinnefeld (Montag, 25 September 2023 09:08)
Guten Morgen Frau Werner,
Hoffe Sie können uns weiterhelfen!?
Unsere Situation ist folgende:
Meine Frau und ich ,sowie ein guter Freund von uns besitzen ein Ferienhaus auf Mallorca (jeweils zu 50%) . Dieses wird nur von uns genutzt. Unsere Einkünfte und Vermögenswerte sind weiterhin in DE.
Bisher haben wir alle das steuerliche Model 210 abgegeben, jetzt möchte meine Frau gerne länger wie 3 Monate und weniger als 183 Tage auf der Insel bleiben. Sie würde die grüne Residencia bei der NP anmelden. Jetzt stellt sich unsere Frage , muss meine Frau das Modelo 720 bei der nächsten Steuerklärung auch einreichen ?? Vielen Dank im Voraus für ihre Mühe! Grüße desde Mallorca Heike & Jörg Tinnefeld